Umfang der Auskunftspflicht eines Vertrauensarztes
Krankheiten und Unfälle können bei Arbeitnehmern zu Arbeitsverhinderungen führen, welche sie gegenüber ihren Arbeitgebern – in der Regel durch Vorlage eines Arztzeugnisses – belegen müssen. In gewissen Fällen verlangt der Arbeitgeber zusätzlich, dass sich der kranke oder verunfallte Arbeitnehmer einer vertrauensärztlichen Untersuchung unterzieht. Es stellt sich dabei die Frage, welche Informationen ein Vertrauensarzt einem Arbeitgeber weitergeben darf. Ärzte unterstehen dem Berufsgeheimnis. Die unerlaubte Weitergabe von Informationen, die durch das Berufsgeheimnis der Ärzte geschützt sind, erfüllt den Tatbestand von Art. 321 Strafgesetzbuch (StGB) und ist strafbar.
Im Entscheid BGer 6B_1199/2016 vom 4. Mai 2017 (publiziert als BGE 143 IV 209) war das Bundesgericht mit einer solchen Konstellation konfrontiert und musste im Rahmen eines Strafverfahrens entscheiden, wie weit das Berufsgeheimnis der Ärzte reicht bzw. inwiefern dem Arbeitgeber (und Auftraggeber) Informationen übermittelt werden dürfen. Es gelangte zum Schluss, dass ein Arzt nur Angaben weiterteilen darf, welche die (grundsätzliche) Eignung des Arbeitnehmers für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Der Weitergabe von Informationen an den Arbeitgeber sind damit sehr enge Grenzen gesetzt.
Sie finden die wichtigsten Erwägungen sowie weitere nützliche Informationen zum Thema in der Gerichtspraxis Nr. 83 betr. Umfang der Auskunftspflicht eines Vertrauensarztes zusammengefasst.