Art. 10a Abs. 5 COVID-19-Verordnung 2 lautet wie folgt:
„In den Spitalabteilungen, die infolge der COVID-19-Erkrankungen eine massive Zunahme der Arbeit erfahren, ist die Geltung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 betreffend die Arbeits- und Ruhezeiten so lange sistiert, wie es die ausserordentliche Lage erfordert. Die Arbeitgeber sind aber weiterhin verantwortlich für den Schutz der Gesundheit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und müssen insbesondere dafür sorgen, dass diesen ausreichende Ruhezeiten gewährt werden.“
Arbeitgeberinnen, die sich mit einer massiven Zunahmen der Arbeit infolge von COVID-19-Erkrankungen konfrontiert sehen, müssen die Arbeits- und Ruhezeiten des Arbeitsgesetzes vorübergehend nicht einhalten, sind jedoch weiterhin verpflichtet, die Gesundheit der Mitarbeitenden zu schützen und ausreichend Ruhezeiten zu gewähren. Es empfiehlt sich soweit möglich Mitarbeitende, die voraussichtlich einer hohen Arbeitslast ausgesetzt sind, zu entlasten, sei dies beispielsweise durch das Angebot von Übernachtungsmöglichkeiten vor Ort für Mitarbeitende mit langen Arbeitswegen und/oder Grenzgänger, Verpflegungsmöglichkeiten auch in den Pausen bzw. auf den Stationen und Abteilungen, etc.
Bitte beachten Sie, dass die hier mitgeteilten Informationen Stand heute (23.03.2020, 14.00 Uhr) Gültigkeit haben. Die Rechtslage kann sich jedoch jederzeit wieder ändern. Wir raten Ihnen deshalb, die weitere Entwicklung zu verfolgen und die behördlichen Infomationskanäle (BAG, Seco, aktuelle Version der COVID-19-Verordnung 2, etc.) regelmässig zu konsultieren.