Auch das Arbeitsrecht ist von den Vorkehrungen zur Eindämmung des Coronavirus betroffen. Nachfolgend informieren wir über eine wesentliche Änderung der COVID-19-Verordnung 2 des Bundesrates vom 21. März 2020 betreffend die Beschäftigung von besonders gefährdeten Personen.
Bitte beachten Sie, dass die hier mitgeteilten Informationen Stand heute (23.03.2020, 14.00 Uhr) Gültigkeit haben. Die Rechtslage kann sich jedoch jederzeit wieder ändern. Wir raten Ihnen deshalb, die weitere Entwicklung zu verfolgen und die behördlichen Informationskanäle (BAG, Seco, aktuelle Version der COVID-19-Verordnung 2, etc.) regelmässig zu konsultieren.
Gemäss Art. 10b COVID-19-Verordnung 2 sollen besonders gefährdete Personen zu Hause bleiben und Menschenansammlungen meiden. Absatz 2 von Art. 10b definiert, dass als besonders gefährdete Personen alle Personen ab 65 Jahren gelten und auch Personen, die insbesondere unter Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen und Krebs leiden bzw. von Erkrankungen und Therapien betroffen sind, die das Immunsystem schwächen.
Art. 10c COVID-19-Verordnung 2 verpflichtet Arbeitgeberinnen, besonders gefährdeten Mitarbeitenden gem. vorstehender Definition zu ermöglichen, ihre Arbeitsleistung von zu Hause aus zu erbringen (Homeoffice). Wo dies nicht möglich ist, war bis anhin vorgesehen, dass besonders gefährdete Mitarbeitende von der Arbeitgeberin unter Lohnfortzahlung zu beurlauben sind und nicht mehr beschäftigt werden dürfen.
Per 21. März 2020 wurde Art. 10c COVID-19-Verordnung 2 um einen neuen Absatz 2 ergänzt mit folgendem Wortlaut:
„Können Arbeitstätigkeiten aufgrund der Art der Tätigkeit oder mangels realisierbarer Massnahmen nur am üblichen Arbeitsort erbracht werden, so sind die Arbeitgeber verpflichtet, mit geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen die Einhaltung der Empfehlungen des Bundes betreffend Hygiene und sozialer Distanz sicherzustellen.“
Neu dürfen also besonders gefährdete Personen z.B. in Spitexbetrieben, in der Reinigungsbranche, im Detailhandel, in der Pflege, etc., die nicht im Homeoffice arbeiten können, weiter beschäftigt werden, sofern die Empfehlungen des Bundes betreffend Hygiene und sozialer Distanz eingehalten werden können bzw. anderweitige Schutzmassnahmen getroffen werden können.
Arbeitgeberinnen sind verpflichtet sicherzustellen, dass die empfohlenen Verhaltens- und Hygienemassnahmen bei der Ausübung der Tätigkeit und bei allen zu verrichtenden Tätigkeiten eingehalten werden können. Auf besonders gefährdete Mitarbeiter muss weiterhin besonders Rücksicht genommen werden. Grundsätzlich sollten besonders gefährdete Personen möglichst so eingesetzt werden, dass ihr Ansteckungsrisiko besonders tief ist.
Wir empfehlen Arbeitgeberinnen, die besonders gefährdete Mitarbeiter weiter am Arbeitsplatz beschäftigen wollen, im Rahmen eines Merkblattes bzw. allenfalls einer Weisung über die getroffenen und angeordneten Schutzmassnahmen zu informieren. Ebenso empfehlen wir, die Vorgesetzten von besonders gefährdeten Personen entsprechend zu informieren und sensibilisieren.
Können die Empfehlungen des Bundes betreffend Hygiene und sozialer Distanz auch durch Massnahmen nicht eingehalten werden, gilt weiterhin, dass besonders gefährdete Personen von der Arbeitgeberin unter Lohnfortzahlung zu beurlauben sind.
Das Seco stellt für Arbeitgeberinnen ein Merkblatt zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) zur Verfügung. Wir weisen aber darauf hin, dass das Merkblatt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrages noch vom 20. März 2020 datiert und die oben beschriebene Änderung betreffend die neu wieder zulässige Beschäftigung von besonders gefährdeten Mitarbeitern noch nicht wiedergibt.
Autorin: MLaw Marianne Wanner, Skapas Rechtsberatung AG, 23. März 2020, 14.00 Uhr